Artikel V VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel V

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

  1. 1. jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
  2. 2. jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

    wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.

(2) (Anm.: Tritt mit 1. Jänner 1990, Art. VI, BGBl. Nr. 738/1988 in Kraft)

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

  1. 1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
  2. 2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.