Artikel II ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel II

Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(Anm.: aus BGBl. Nr. 217/1985, zu BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die in § 447f Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling, für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(2) Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Abs. 1 ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen

  1. a) dem Verhältnis der Überweisungen gemäß § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. b) dem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung,
  1. zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch nicht der Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung.

(3) Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen hat sich nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu richten, welcher gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung gemäß Abs. 1 vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Abs. 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(4) Im übrigen ist § 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161087

alte Dokumentnummer

N6195546302L