Artikel 4 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2017

Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20006187

Dokumentnummer

NOR40195369

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)