Artikel 4 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.2015

Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20006187

Dokumentnummer

NOR40170023

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