Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20006187
Dokumentnummer
NOR40170023
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