Artikel 2 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Artikel II

(Anm.: zu §§ 3 und 5, LGBl. Nr. 39/1976)

(1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Salzburger Bezügegesetz 1992 in Kraft.

(2) Bürgermeister im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bis zum Ende der laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung oder aus diesem Anlaß aus dem Amt ausscheiden, behalten ihren Anspruch auf einmalige Zuwendung gemäß § 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der bisherigen Fassung.

(3) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits gewährt werden oder auf die ein bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Amt ausgeschiedener Bürgermeister eine Anwartschaft erworben hat, findet § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für Ruhebezüge, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode der Gemeindevertretung oder aus diesem Anlaß anfallen, mit der Maßgabe, daß sich die Bemessungsgrundlage hiefür aus § 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung des Art. I ergibt. Der sich aus dem ersten Satz dieses Absatzes ergebende Ruhebezug erhöht sich entsprechend dem Grundgehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 9.

(4) Auf Ruhebezüge von Bürgermeistern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die nach Beginn der auf die laufende Amtsperiode folgenden Amtsperiode der Gemeindevertretung aus der Funktion ausscheiden, findet § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Art. I mit der Maßgabe Anwendung, daß sich das Ruhebezugsanfallsalter für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr Amtsdauer um ein Jahr bis frühestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres verringert.

(5) Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane in der Fassung des Art. I können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirksamkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt erlassen werden.

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