Artikel 2 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel II

(zu LGBl. Nr. 98/1995)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Für Bürgermeister, die Gemeinde- oder sonst öffentlich Bedienstete sind und zu Beginn der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode bereits im Amt waren, findet § 3a Abs. 1 und 2 des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes in der bisher geltenden Fassung bis zum Ende dieser Amtsperiode weiterhin Anwendung; § 3 Abs. 4 in der Fassung des Art. I findet auf diese Bürgermeister keine Anwendung. Innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes kann jedoch die Anwendung der neuen Rechtslage begehrt werden, die sich durch dieses Gesetz und bei Landes- und Gemeindebediensteten durch das Gesetz LGBl. Nr. 97/1995 für die Dienstfreistellung ergibt.

(3) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes in der Fassung des Art. I ergehen, können mit Rückwirkung auf den Beginn der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode gefaßt werden.

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