Artikel 2 GemEntschG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel II

(zu LGBl. Nr. 98/1995)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) (aufgehoben aufgrund von LGBl Nr 5/1998)

(3) Beschlüsse der Gemeindevertretung, die in Anwendung des § 3 Abs. 2 und 3 des Gemeindeorgane-Bezügegesetzes in der Fassung des Art. I ergehen, können mit Rückwirkung auf den Beginn der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode gefaßt werden.

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