Artikel 18
Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde
1. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 müssen Anmeldungen vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten gesetzlichen Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, angegebenen Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Angaben zur Vervollständigung von Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder zur Ergänzung von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen.
2. Kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstücks an und ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne von Artikel 19, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.
3. Kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung des Schriftstücks an und ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag im Aufgabeland, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages in diesem Land.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080344
alte Dokumentnummer
N5199319637L
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