Artikel 18 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 18

Untersuchung von Verkehrsbereichen

1. Lassen die Entwicklung des Verkehrs, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im Bereich des Verkehrs innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens in einem bestimmten geographischen Gebiet oder bei einer oder mehreren Verkehrsverbindungen oder für die Personen- oder Güterbeförderung einer oder mehrerer bestimmter Kategorien eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Bereiches einzuleiten, und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Bereich angehörenden Unternehmen die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 bis 5, 7 und 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68) sowie in Artikel 6 des vorliegenden Kapitels niedergelegten Grundsätze erforderlich sind.

2. Leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 1 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der EFTA-Überwachungsbehörde die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 8 des besagten Rechtsaktes zu beurteilen.

3. Artikel 16 Absätze 2 bis 6 und die Artikel 17, 19, 20 und 21 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080144

alte Dokumentnummer

N5199319388L

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