Artikel 18 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 18

Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 erläßt.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080230

alte Dokumentnummer

N5199319474L

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