Artikel 16
Jeder von der OPEC eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OPEC Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OPEC selbst.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR40121963
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