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Artikel 15 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2010

Artikel 15

(1) Die OPEC kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke unbehindert

  1. a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. c) Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen; und
  4. d) ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Beträge, die den österreichischen Vorschriften über gesperrte Guthaben unterliegen, keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121980

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