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Artikel 16 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2010

Artikel 16

Jeder von der OPEC eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OPEC Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OPEC selbst.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121963

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