Artikel 16
Jeder von der OEL eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der OEL Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die OEL selbst.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008025
alte Dokumentnummer
N1197415045S
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