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Artikel 10 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Artikel 10

Art. 10.

Verwaltung des ICMPD

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.

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