Artikel 10 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 10

Art. 10 Unterbringung und Verwaltung des ICMPD

Die Republik Österreich übernimmt es, in Durchführung dieses Vertrags eine bestehende innerösterreichische Einrichtung, die der österreichischen Gesetzgebung unterstellt ist, mit der Unterbringung und der Beschaffung der notwendigen administrativen Dienstleistungen für das ICMPD zu beauftragen oder dafür ein für diesen Zweck geeignetes, nach österreichischem Gesetz funktionierendes Rechtssubjekt zu schaffen. Wesentlich ist, das sich die Tätigkeit des Direktors ICMPD absolut unabhängig von der gastgebenden Organisation abwickeln kann.

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