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Artikel 9 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 9

Art. 9

Beratergremium

Dem Direktor ICMPD steht ein Beratergremium zur Seite, in dem Persönlichkeiten aus Politik und Wissenschaft aus verschiedenen interessierten Staaten und internationalen Organisationen vertreten sein können. Das Beratergremium hat gegenüber dem Direktor ICMPD keine Weisungsbefugnis. Es kann hingegen Projekte vorschlagen und bei der Beschaffung der diesbezüglichen finanziellen Mittel mitwirken.

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