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Artikel 8 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

Artikel 8

Art. 8

Beteiligung weiterer Parteien und internationaler Organisationen

Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationalen Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.

Eine Bedingung für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien besteht in gegenseitigem Vertrauen und gemeinsamem Interesse

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