Art. 6 § 44 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 44

(1) § 44.Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.