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§ 37 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Kostenersatz

§ 37.

Wer zur Durchführung dieses Bundesgesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

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