C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14.
(1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
- 1. die Grundsteuer;
- 2. die Feuerschutzsteuer;
- 3. Fremdenverkehrsabgaben;
- 4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
- 5. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
- 6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
- 7. Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch;
- 8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
- 9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
- 10. Abgaben für das Halten von Tieren;
- 11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
- 12. Abgaben von Ankündigungen;
- 13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
- 14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
- 15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- 16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Schlagworte
Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10004593
Dokumentnummer
NOR12050082
alte Dokumentnummer
N3198811561E
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