Art. 2 § 14 FAG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14.

(1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

  1. 1. die Grundsteuer;
  2. 2. die Feuerschutzsteuer;
  3. 3. Fremdenverkehrsabgaben;
  4. 4. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
  5. 5. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
  6. 6. Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
  7. 7. Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;
  8. 8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
  9. 9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
  10. 10. Abgaben für das Halten von Tieren;
  11. 11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  12. 12. Abgaben von Ankündigungen;
  13. 13. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
  14. 14. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
  15. 15. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
  16. 16. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.

(3) Die im Abs. 1 unter Z 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(4) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe, Gemeindeanlage, BGBl. Nr. 223/1972

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051453

alte Dokumentnummer

N3199212566A

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