ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1992 außer Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)
ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991
Schlagworte
Landesabgabe, Gemeindeabgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10004593
Dokumentnummer
NOR12051376
alte Dokumentnummer
N3199118578J
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