Art. 1 § 39t LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

2b. Familienhospizkarenz

Sterbebegleitung

§ 39t.

(Grundsatzbestimmung)(Anm.: Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Dienstnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Dienstgebers dem Dienstnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2013)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Schlagworte

Wahlkind, Arbeitsgericht, Wahleltern

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219685

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