Art. 1 § 39n LAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 239 Abs. 18.

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 39n

§ 39n. (Grundsatzbestimmung)Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die ausgewählte MV-Kasse;
  2. 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG;
  5. 5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
  6. 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG;
  7. 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
  8. 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG verrechnen darf.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Ist die MV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der MV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der MV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMVG ist vom Dienstgeber zu tragen.

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