Art. 1 § 39n LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 39n.

(Grundsatzbestimmung)(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Lehnt die BV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot eines Dienstgebers zum Abschluss eines Beitrittvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern der Dienstgeber schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen (Kontrahierungszwang), und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Dienstgebern, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Ist die BV-Kasse in einem Fall der Inanspruchnahme des Kontrahierungszwangs durch einen Dienstgeber gemäß Abs. 3 der Ansicht, dass die Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG und/oder sonstige Vertragsbedingungen aus kaufmännischen Gründen bei diesem Dienstgeber nicht angemessen sind, kann sie innerhalb eines halben Jahres nach erfolgtem Vertragsabschluss die Angemessenheit der Verwaltungskosten oder die sonstigen Vertragsbedingungen im Einzelfall beim örtlich zuständigen Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen überprüfen lassen. Der Gerichtshof hat im Einzelfall die Verwaltungskosten auf einen von der BV-Kasse nachzuweisenden, angemessenen Prozentsatz und/oder angemessene Vertragsbedingungen festzusetzen. Die Differenz zwischen den vom Gerichtshof festgesetzten höheren Verwaltungskosten zu den Verwaltungskosten der BV-Kasse gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG ist vom Dienstgeber zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219681

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