Art. 1 § 34 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 34.

(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Behörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung BGBl. Nr. 142/1946, § 15.)

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

  1. a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,
  2. b) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(5) Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, Angelegenheiten, die der Gesetzgebung nach Landessache sind, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Schlagworte

Wasserrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR40151874