Art. 1 § 26n LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 26n.

(Grundsatzbestimmung)(Anm.: Abs. 1, 2, 4 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 2 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 4 hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Abs. 6 hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 26m Abs. 9 ist anzuwenden.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219676

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