Art. 1 § 26n LAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2002

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 26n

§ 26n. Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 26a, 26b, 26d, 26e oder 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

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