zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Zentralbetriebsrat
Zusammensetzung
§ 185.
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.
§ 155 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1993
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12107399
alte Dokumentnummer
N6199329266J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
