Art. 1 § 185 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Zentralbetriebsrat

Zusammensetzung

§ 185

§ 185. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1 000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5 000 Dienstnehmern für je weitere 1 000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 und 1 000 werden für voll gerechnet.

§ 155 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

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