Art. 1 § 117 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 117.

In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40149248

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