Art. 1 § 117 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1987

§ 117.

In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)