Art. 1 § 111 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

5. Arbeitsaufsicht

Allgemeines

§ 111.

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nurArbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Landwirtschaftsinspektion

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40112824

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