Art. 1 § 105b LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Aufgeschobene Karenz

§ 105b.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(4) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind ‑ unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes ‑ Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

Z 43 der Novelle BGBl. I Nr. 160/2004 lautet: "In § 105b Abs. 2 wird

das Zitat "§ 105a Abs. 3" durch das Zitat "§ 105a Abs. 2" ersetzt.",

richtig wäre: "In § 105b Abs. 2 wird das Zitat "105a Abs. 3" durch

das Zitat "105a Abs. 2" ersetzt.".

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219705

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