Anlage 1 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Anlage 1

Anlage 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. 1. Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.
  2. 2. Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit. Soweit ein bestimmtes Besoldungsdienstalter Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, sind Zeiträume, um die das Besoldungsdienstalter gemäß § 11 Abs. 7 erhöht wurde, abzuziehen.
  3. 3. Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung.
  4. 4. Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.

Gruppenaufteilung

SCHEMA I

Verwendungsgruppe 1

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende

Garagenmeister/Garagenmeisterinnen

Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung

Oberaufseher/Oberaufseherinnen

Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Faktor/Faktorin der lithographischen Presse

Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen

Obergärtner/Obergärtnerinnen

Obermonteure/Obermonteurinnen

Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte

Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen

Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen

Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin

Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst

Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes

Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf

Verwendungsgruppe 2

Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung

bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;

bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. 1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe betraut
  1. 2. Facharbeiter/Facharbeiterinnen

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. 1. Aufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
  1. 2. Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Bauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach zweijähriger Tätigkeit
  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Z 1 und 2

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Aufseher/Aufseherinnen
  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Z 1 bis 3

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
  1. 2. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen Schulungen

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Partieführer/Partieführerinnen von Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3P

Verwendungsgruppe 3P

Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:

  1. 1. Beamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
  2. 2. Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
  3. 3. Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis angegebenen Voraussetzungen.

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. 1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen
  2. 3. Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. 1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
  2. 2. Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
  1. 3. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Laboranten/Laborantinnen
  2. 2. Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  1. 3. Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Anlage des Betriebes

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen im Eichraum
  1. 2. Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  1. 3. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 2. Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
  2. 3. Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Abteilung

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 3. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt wurde

Verwendungsgruppe 3A

Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung

bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;

bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. 1. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
  1. 2. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. 1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
  2. 2. Desinfektoren/Desinfektorinnen

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 2. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 2. Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Stationswarte/Stationswartinnen
  1. 2. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und Werkstättendienst

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen

Verwendungsgruppe 3

Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung

bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;

bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;

bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;

bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

  1. 1. Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen
  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt A
  2. 4. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin (Arbeiter/Arbeiterin)

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

  1. 1. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen
  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt B
  2. 3. Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
  1. 4. Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
  2. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt C
  3. 3. Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
  1. 4. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt D
  2. 4. Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach dreijähriger Verwendung in der Gaszählerreparaturwerkstätte

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Ausmesser/Ausmesserinnen
  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt E
  2. 3. Kranführer/Kranführerinnen
  1. 4. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Betriebes

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

  1. 1. Fachgehilfen/Fachgehilfinnen des Bestattungsdienstes
  1. 2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt F
  2. 4. Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin

Verwendungsgruppe 4

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Arbeiter/Arbeiterinnen

Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen

Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen

Heizerhelfer/Heizerhelferinnen

Küchengehilfen/Küchengehilfinnen

Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen

Raumpfleger/Raumpflegerinnen

Torwarte/Torwartinnen

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen

Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen

Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes

Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen

Badewarte/Badewartinnen

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime

Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen

Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen

Marktgehilfen/Marktgehilfinnen

Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen

Rettungshelfer/Rettungshelferinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen

Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen

Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen

Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen

Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen

Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken

Kanzleiboten/Kanzleibotinnen

Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen

Kranführer/Kranführerinnen

Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen

Messgehilfen/Messgehilfinnen

Mitfahrer/Mitfahrerinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen

Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen

Wehrwärter/Wehrwärterinnen

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Kanzleiboten/Kanzleibotinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Kranführer/Kranführerinnen

Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen

Schreiber/Schreiberinnen

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen

Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen

Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen

SCHEMA II

Verwendungsgruppe A

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes

Rechtskundige Beamte/Beamtinnen

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Apotheker/Apothekerinnen

Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind

Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst

Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes

Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen

Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes

Physikatsärzte/Physikatsärztinnen

Psychologen/Psychologinnen

Tierärzte/Tierärztinnen

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen

Verwendungsgruppe B

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung

Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr

Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes

Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren

Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Wiener Stadtgärten

Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung

Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, bei Erfüllung der im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, genannten Voraussetzungen

Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen

Verwendungsgruppe C

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung oder Bauhandwerkerschule

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)

Brandmeister/Brandmeisterinnen

Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung

Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen

Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen

Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste

Hausinspektoren/Hausinspektorinnen

Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen

Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung

Küchenleiter/Küchenleiterinnen

Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der media Wien

Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung

Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken

Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses

Löschmeister/Löschmeisterinnen

Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als

(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin

Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)

Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen

Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung

Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D

Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten (FN 2)

Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin

Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen

Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr, nach vorheriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe D und Absolvierung der für die Funktion als Gruppenkommandant/Gruppenkommandantin der Parkraumüberwachung vorgesehenen Eignungsprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung(FN 1)

Revisoren/Revisorinnen

D

Beamtengruppen der der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)

Revisoren/Revisorinnen

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)

F

Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)

Organisten/Organistinnen

Verwendungsgruppe D1

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D

Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D (FN3)

E

Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe D

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit Prüfung

Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung

Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung

Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe

Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung

Erzieher/Erzieherinnen

Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen

Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit

Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit

Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse

Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung

Restauratoren/Restauratorinnen

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1

C

Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen

Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierinnen

Verwendungsgruppe E1

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr

Verwendungsgruppe E

A

Beamtengruppen des gesamten Magistrats

Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung

B

Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet

Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen

Heimhelfer/Heimhelferinnen

Horthelfer/Horthelferinnen

Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr

SCHEMA II KA

Verwendungsgruppe KA 1

Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen des Stadtrechnungshofes gemäß § 73 Abs. 1 WStV

Leitende Bedienstete des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe KA 2

Leiter/Leiterinnen von Prüfgruppen des Stadtrechnungshofes

Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes mit abgeschlossenem, für die Prüftätigkeit relevantem Hochschulstudium

Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe KA 3

Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes

SCHEMA II K

  1. 1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.
  2. 2. Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Leiter/Leiterinnen MTDG, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG, Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG, Leiter/Leiterinnen der Bildungseinrichtung für MTDG, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
  3. 3. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.
  4. 4. Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.
  5. 5. Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.
  6. 6. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.

Verwendungsgruppe K 1

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz

Verwendungsgruppe K 2

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2 ist

bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;

bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;

bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst;

bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998.

  1. 1. Beamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
  2. 2. Pflegevorsteher/Oberinnen
  3. 3. Leitende Lehrhebammen
  4. 4. Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen
  1. 5. Kardiotechniker/KardiotechnikerinnenLeitende Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen

Verwendungsgruppe K 3

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.

  1. 1. Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
  1. 2. Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege
  2. 3. Lehrhebammen
  1. 4. Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen

Verwendungsgruppe K 4

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist

bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;

bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;

bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012.

  1. 1. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
  2. 2. Hebammen
  3. 3. Medizinisch-technische Fachkräfte, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als medizinisch-technische Fachkraft
  4. 4. Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde Wien, davon mindestens sechsjähriger Verwendung als Medizinischer Fachassistent/Medizinische Fachassistentin

Verwendungsgruppe K 5

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 5 ist

  1. bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;
  1. bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem MABG;
  1. bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.
  1. 1. Medizinisch-technische Fachkräfte
  2. 2. Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen

Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende

  1. 3. Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen

Verwendungsgruppe K 6 (FN 4)

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6 ist

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen, ausgenommen Laborgehilfen/Laborgehilfinnen, die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, bei der Beamtengruppe der Laborgehilfen/Laborgehilfinnen die Berufs-berechtigung gemäß dem MTF-SHD-G;

bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, oder auf Grund des § 39 MABG;

bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin (§ 10 Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;

bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (§ 9 SanG) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;

bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin;

bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;

bei der in Z 7 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe am 31. August 1997;

  1. bei der in Z 8 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005.
  1. 1. Desinfektionsassistenten/Desinfektionsassistentinnen
  1. 2. Heilmasseure/Heilmasseurinnen
  1. 3. Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen
  2. 4. Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen
  3. 5. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
  4. 6. Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen
  5. 7. Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
  6. 8. Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen

SCHEMA II P

Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:

  1. 1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten.
  2. 2. Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege und Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Spezialisierung gemäß § 65 GuKG bzw. eine gemäß § 65a GuKG anerkannte Ausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie gemäß § 17 Abs. 7 GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
  3. 3. Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.

Verwendungsgruppe P 1

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:

bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.

  1. 1. Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen
  2. 2. Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen

Verwendungsgruppe P 2

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.

Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen

Verwendungsgruppe P 3

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

Verwendungsgruppe P 4

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

  1. 1. Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
  1. 2. Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege

Verwendungsgruppe P 5

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.

Lehrvorsteher/Schuloberinnen

Pflegevorsteher/Oberinnen

Verwendungsgruppe P 6

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.

Pflegevorsteher/Oberinnen

SCHEMA II R

Verwendungsgruppe RÄ

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.

Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien

Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien

Verwendungsgruppe R 2

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien

Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien

Verwendungsgruppe R 1

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle

Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie

Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien

Verwendungsgruppe R

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

SCHEMA II KAV

Verwendungsgruppe A 1

Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten

Verwendungsgruppe A 2

Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände

Ärztliche Direktoren/Direktorinnen

Verwendungsgruppe A 3

Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen

Verwendungsgruppe A 5

SCHEMA II L

  1. 1. Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Z 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;
  2. 2. Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. Elementarpädagogik und an der Schule für AssistenzpädagogInnen der Stadt Wien auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Z 25.1 lit. h der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen, und dass für die Einreihung in die Verwendungsgruppen L 1 bzw. L 2a 1 die bei der Stadt Wien abgelegte Dienstprüfung aus Didaktik der Zusatzprüfung aus Didaktik gemäß Z 23.4 und Z 23.5 bzw. Z 25.1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gleichzuhalten ist, wobei die Einreihung unter der Bedingung zu erfolgen hat, dass diese Dienstprüfung innerhalb von zwei Jahren ab Diensteintritt bzw. Verwendung als Lehrer/Lehrerin erfolgreich absolviert wird;
  3. 3. Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt tätig wären.

Verwendungsgruppe L 1

Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2a 2

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2a 1

Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 2b 1

Lehrer/Lehrerinnen

Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt

Verwendungsgruppe L 3

Lehrer/Lehrerinnen

Verwendungsgruppe LKS

Verwendungsgruppe LKA

Verwendungsgruppe LKP

Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen

Leiter/Leiterinnen eines Kindergartens

Sonderhortpädagogen/Sonderhortpädagoginnen

Sonderkindergartenpädagogen/Sonderkindergartenpädagoginnen

Fußnoten:

1) Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.

2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.

3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.

4) Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.

30.07.2019

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