Anhang 2 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

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schutzwürdiges

Kategorie Gebiet Anwendungsbereich

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A besonderes nach der RL 79/409/EWG des Rates über

Schutzgebiet die Erhaltung der wild lebenden

Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),

ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert

durch die Richtlinie 94/24/EG des

Rates vom 8. Juni 1994, ABl.

Nr. L 164/9, sowie nach der

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur

Erhaltung der natürlichen Lebensräume

sowie der wild lebenden Tiere und

Pflanzen

(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.

Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete

von gemeinschaftlicher Bedeutung nach

Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie

genannte Schutzgebiete; Bannwälder

gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach

landesrechtlichen Vorschriften als

Nationalpark *1) oder durch

Verwaltungsakt ausgewiesene, genau

abgegrenzte Gebiete im Bereich des

Naturschutzes oder durch Verordnung

ausgewiesene, gleichartige

kleinräumige Schutzgebiete oder

ausgewiesene einzigartige Naturgebilde

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B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die

Grenze des geschlossenen

Baumbewuchses, dh. der Beginn der

Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG

1975)

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C Wasserschutz- Wasserschutz- und Schongebiete gemäß

und Schongebiet §§ 34, 35 und 37 WRG 1959

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D belastetes gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete

Gebiet (Luft)

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E Siedlungsgebiet in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines

Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis

von 300 m um das Vorhaben, in dem

Grundstücke wie folgt festgelegt

oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten

errichtet werden dürfen (ausgenommen

reine Gewerbe-, Betriebs- oder

Industriegebiete, Einzelgehöfte oder

Einzelbauten),

2. Gebiete für

Kinderbetreuungseinrichtungen,

Kinderspielplätze, Schulen oder

ähnliche Einrichtungen,

Krankenhäuser, Kuranstalten,

Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen

und gleichwertige Einrichtungen

anerkannter Religionsgemeinschaften,

Parkanlagen, Campingplätze und

Freibeckenbäder, Garten- und

Kleingartensiedlungen.

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*1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Schlagworte

Wasserschutzgebiet, Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058778

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