§ 9 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Parteien im Verfahren,

Einholung von Stellungnahmen

§ 9

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 131 Abs 2 B-VG:

  1. a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
  2. b) der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. c) bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Salzburg;
  4. d) bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer.

(2) Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAKRAF einzuholen. Außerdem kann der Landessanitätsrat gehört werden.

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