§ 9 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Parteien im Verfahren,
Einholung von Stellungnahmen

§ 9

(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich des nach § 7 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG:

  1. a) die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
  2. b) der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. c) bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Salzburg;
  4. d) bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer;

(2) Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAKRAF einzuholen. Außerdem kann der Landessanitätsrat gehört werden.

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