§ 9 BLVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

zu § 9 Abs. 3 siehe Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9.

(1) Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Lehrperson, die die Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung während deren Abwesenheit kurzfristig vertritt, erhält für die Vertretung eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je geleisteter Verwaltungsstunde. Ab der Dauer einer gesamten Kalenderwoche erhält die Lehrperson für die Vertretung der Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung eine Einrechnung von höchstens 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Ist eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß dem ersten oder zweiten Satz betraut, so hat diese die Schulleitung bei Abwesenheit gemäß dem dritten und vierten Satz zu vertreten.

(1a) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß § 207p Abs. 1 BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 entspricht.

(1b) Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet.

(1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 3 BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.

(1d) Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht.

(1e) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026, sinngemäß.

(2) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Abs. 1 zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Abs. 1 kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen; dabei sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf die bis zu vier betrauten Lehrpersonen zu verteilen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß § 40b Abs. 1 VBG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 40b Abs. 2 VBG für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten.

(2a) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
  2. 2. als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  3. 3. als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).

(2b) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (die Schulen gemeinsam) mehr als 300 Schüler aufweist (aufweisen), nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2c) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird und die Schule (das Schulzentrum) mehr als 300 Schüler aufweist, nach Abs. 2a Z 1 bis 3 in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

(2d) Das in den Abs. 2a, 2b und 2c für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985) gehören, sodaß neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:

  1. 1. bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
  2. 2. bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
  3. 3. bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
  4. 4. bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).

(2e) Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxishauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,
  2. 2. an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2f) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.

(Anm.: Abs. 2g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

  1. 1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
  2. 2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,
  1. in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(3a) Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.

(3b) Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen

  1. 1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
  2. 2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
  3. 3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
  4. 4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
  1. der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme von im ersten Satz angeführten Wochenstunden verringert sich der Anspruch auf Vergütung gemäß § 61b des Gehaltsgesetzes 1956 im selben Ausmaß an Wochenstunden.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

zu § 9 Abs. 3 siehe Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004

Schlagworte

Administrator

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40277189

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