§ 96 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 96.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
  2. 2. hinsichtlich des § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 5a und des § 68a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und
  2. 2. des § 84a sowie des § 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

    betraut.