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§ 60 AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abgrenzungskommission

§ 60.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie in Fragen der Abgrenzung der Verkaufsrechte im Sinne des § 59 ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Kommission (Abgrenzungskommission) einzurichten.

(2) Der Abgrenzungskommission haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie,
  2. 2. der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakognosie,
  3. 3. zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  4. 4. ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer,
  5. 5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
  6. 6. ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
  7. 7. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  8. 8. ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und
  9. 9. ein fachkundiger Bediensteter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit.

(3) Die Mitglieder der Abgrenzungskommission sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 3 bis 8 genannten Vertreter steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die in Abs. 3 genannte Zeiteinen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Abgrenzungskommission zu betrauen.

(5) Für jedes Mitglied der Abgrenzungskommission sowie für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und ihre Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreter haben ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jener Personen, die sie vertreten.

(7) Die Beratungen der Abgrenzungskommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.

(8) Die Tätigkeit in der Abgrenzungskommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Abgrenzungskommission oder deren Stellvertretern nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

ÜR: Artikel 6, BGBl. I Nr. 78/1998

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40215328