§ 96 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

§ 96.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar

  1. 1. hinsichtlich des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2. hinsichtlich des § 79 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich des § 84a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und
  4. 4. hinsichtlich des § 85b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Vollziehung

  1. 1. des § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler;
  2. 2. des § 76b Abs. 3 - sofern es sich um eine Sicherstellung oder Beschlagnahme im Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 handelt - und der § 85a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

    betraut.