§ 90 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

10. Abschnitt

Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 90

(1) Nebengebühren sind:

  1. 1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 92)
  2. 2. (entfallen auf Grund LGBl Nr 35/2014),
  3. 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 94),
  4. 4. die Journaldienstzulage (§ 95),
  5. 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 96),
  6. 6. die Mehrleistungszulage (§ 97),
  7. 7. die Belohnung (§ 98),
  8. 8. die Erschwerniszulage (§ 99),
  9. 9. die Gefahrenzulage (§ 100),
  10. 10. die Aufwandsentschädigung (§ 101),
  11. 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 102),
  12. 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 103),
  13. 13. die Jubiläumszuwendung (§ 104),
  14. 14. die Reisegebühren (§ 105),
  15. 15. die Nebentätigkeitsvergütung (§ 105a).

    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 2 bis 6, 8 bis 11, 14 und 15 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen:

  1. 1. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs 1 Z 1 und 3) sind in einem Prozentsatz des Monatsentgelts zuzüglich folgender Zulagen festzusetzen:
  1. a) Zulagen gemäß den §§ 67 bis 70, 72, 73, 75 und 80 Abs 9 dieses Gesetzes;
  2. b) Zulagen gemäß § 22 Abs 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007;
  3. c) Sonderausbildungszulagen und Ergänzungszulagen zur Pflegedienst(chargen)zulage.
  1. 2. Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6 und 8 bis 11 sind in einem Prozentsatz aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festzusetzen.
  2. 3. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, währenddessen Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelte behalten, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Sind Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr in dem Ausmaß, dass ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit von der pauschalierten Nebengebühr ein Dreißigstel abgezogen wird.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Treten Vertragsbedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

  1. 1. nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder
  2. 2. im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst

    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihnen diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 84 Abs 4 ergibt.

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