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§ 98 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Belohnung

§ 98

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen oder allgemein aus Anlass des Jahreswechsels Belohnungen gewährt werden.

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