§ 98 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Belohnung

§ 98

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen bezahlt werden.

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