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§ 69 Gem-VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sonderausbildungszulage für Vertragsbedienstete in Krankenanstalten

§ 69

Vertragsbedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 % des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:

  1. 1. Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw -pfleger;
  2. 2. Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
  3. 3. Oberschwester, Pflegevorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.

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