§ 7 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beginn, Änderung und Ende des Anspruches

§ 7

(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Monat mit 30 Tagen zu berechnen ist; danach zu viel geleistete Beträge sind rückzufordern, es sei denn, daß sie eine Höhe von 75 € nicht überschreiten.

(2) Das Pflegegeld gebührt, wenn die Leistungszuständigkeit nach dem Bundespflegegeldgesetz wegfällt und das Land gemäß § 3 für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt des Wegfalles der Leistungszuständigkeit des Bundes folgt; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 4a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

(3) Das Pflegegeld ist befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Liegen im Fall einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats neuerlich zuzuerkennen, wenn die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Einstellung beantragt wird.

(4) Bei Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld ist das Pflegegeld zu entziehen. Das Pflegegeld ist neu zu bemessen, wenn eine für seine Höhe wesentliche Veränderung eintritt.

(5) Für die Wirksamkeit der Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes gilt:

  1. 1. Die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wird.
  2. 2. Die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt.
  3. 3. Die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund von rechtlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach § 6 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit dem Inkrafttreten der Änderung wirksam.

    Im Übrigen wird die Entziehung oder Neubemessung mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monats wirksam.

(6) Die Abs. 4 und 5 Z 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn sich auf Grund einer späteren Begutachtung ein geringerer oder kein Pflegebedarf ergibt, ohne dass eine wesentliche Änderung vorliegt.

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