2. Abschnitt
Inverkehrbringen Allgemeine Voraussetzungen
§ 3.
(1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:
- 1. in Partien, die ausreichend homogen sind,
- 2. von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,
- 3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und
- 4. wenn es den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.
(2) Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden:
- 1. wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,
- 2. wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,
- 3. in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet und
- 4. wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung
- 1. für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,
- 2. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung
festlegen.
Schlagworte
Vertragsstaat
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR40109963
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