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§ 2 PGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  1. 1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;
  2. 2. Vermehrungsmaterial:
  1. a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,
  2. b) Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,
  3. c) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
  1. 3. Anpflanzungsmaterial:
  1. a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
  2. b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;
  1. 4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;
  2. 5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;
  3. 6. Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
  4. 7. Gattungen und Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
  5. 8. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die
  1. a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
  2. b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
  3. c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
  1. 9. Labor: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;
  2. 10. Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
  3. 11. Vertragsstaaten: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
  4. 12. Drittländer: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.
  5. 13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt;
  6. 14. Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung bedeutet:

  1. 1. Mutterpflanze: eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze;
  2. 2. Kandidatenmutterpflanze: eine Mutterpflanze, die ein Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Anerkennung einzureichen beabsichtigt;
  3. 3. Mutterpflanze für Vorstufenmaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist;
  4. 4. Mutterpflanze für Basismaterial: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist;
  5. 5. Mutterpflanze für zertifiziertes Material: eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist;
  6. 6. Schadorganismus: die in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU angeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
  7. 7. visuelle Kontrolle: die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop;
  8. 8. Untersuchung: eine Untersuchung, die nicht mit den in Z 7 angeführten Mitteln erfolgt;
  9. 9. fruchtende Pflanze: eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen;
  10. 10. Kategorie:
  1. a) Vorstufenmaterial,
  2. b) Basismaterial,
  3. c) zertifiziertes Material,
  4. d) CAC- Material;
  1. 11. Multiplikation: die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie;
  2. 12. Erneuerung einer Mutterpflanze: das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze;
  3. 13. Mikrovermehrung: die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer in-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen oder ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze;
  4. 14. die Eigenschaft „praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen des Pflanzgutes beeinträchtigen können, höchstens dem Ausmaß, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, entspricht;
  5. 15. die Eigenschaft „praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Pflanzgut so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Pflanzgutes annehmbar sind;
  6. 16. Kryokonservierung: die Erhaltung von Pflanzgut durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Pflanzgutes zu erhalten.

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:

  1. 1. Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial, das
  1. a) nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
  2. b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
  3. c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.
  1. 2. Basismaterial: Vermehrungsmaterial, das
  1. a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
  2. b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Material bestimmt ist,
  3. c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;
  1. 3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das
  1. a) als Vermehrungsmaterial
  1. aa) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,
  2. bb) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,
  3. cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;
  1. b) als Pflanzen von Obstarten
  1. aa) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde,
  2. bb) für die Erzeugung von Obst bestimmt ist,
  3. cc) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und
  4. dd) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.
  1. 4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das
  1. a) sortenecht und ausreichend sortenrein ist,
  2. b) für folgende Zwecke bestimmt ist:
  1. aa) die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,
  2. bb) die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder
  3. cc) die Erzeugung von Obst,

    und

  1. c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.

Schlagworte

Anbaupraxis, Basisvermehrungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40193347

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